Now loading.
Please wait.

menu

06431 - 2 88 88 88

kanzlei@notar-martin.de

Notariat

Bei Fragen oder Terminwünschen erreichen Sie uns unter:

­­ Zentrale

Kanzlei Prof. Dr. Frank Martin
Parkstraße 33
D-65549 Limburg

Tel: 06431 / 2 88 88 88
Fax: 06431 / 2 88 88 80
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Bürozeiten:

Mo - Fr: 8-12 und 14-16 Uhr

Termine nach Vereinbarung

Kontaktformular



07 Aug. 14

Bei Fragen oder Terminwünschen erreichen Sie uns unter:

­­ Notar-Amtssitz Limburg

Kanzlei Prof. Dr. Frank Martin
Bahnallee 11-13
56410 Montabaur

Tel: 02602 / 839 08 90
Fax: 06431 / 2 88 88 80
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Termine nach Vereinbarung

Kontaktformular

[No form id or name provided!]
07 Aug. 14
   Prozesskostenhilfeantrag
Bitte diesen Antrag vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Anlagen zweifach an uns per Post versenden.
Prozesskostenhilfeantrag (pdf)
PDF-Dokument [175.4 KB]
     
  Beratungshilfeantrag
Bitte diesen Antrag vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Anlagen zweifach an uns per Post versenden.
Beratungshilfeantrag (pdf)
PDF-Dokument [104.4 KB]
     
  Vollmacht
Bitte dieses Formular vollständig ausgefüllt und mit allen erforderlichen Anlagen zweifach an uns per Post versenden.
Vollmacht (pdf)
PDF-Dokument [611 KB]

 

06 Aug. 14

Bei Fragen oder Terminwünschen erreichen Sie uns unter:

­­ Notar-Amtssitz Limburg

NEXTOWER, 29. Etage
Thurn-und-Taxis-Platz 6
D-60313 Frankfurt


Tel: 069 878 799 320
Fax: 069 25 73 75 25
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Termine nach Vereinbarung

Kontaktformular

[No form id or name provided!]
07 Aug. 14

Berufsbild der Notare

"Dadurch unterscheidet sich der Notar von allen anderen akademischen Berufen, dass wir am Wohlergehen, andere aber am Unglück und der Schlechtigkeit der Menschen interessiert sind. Der Rechtsanwalt freut sich über unübersichtliche Straßenkreuzungen, zerbrechende Ehen, Notzucht und Mord. Der Arzt lebt von abgeschnittenen Beinen und faulenden Blinddärmen. Der Pastor hätte ohne die Sündhaftigkeit der Menschen keine Existenzberechtigung. Nur wir Notare freuen uns und verdienen am meisten, wenn alles gut geht: Wenn die Geschäfte blühen, die Felder fruchtbar sind, die Schlote rauchen. [...] Wir sind von Berufs wegen Menschenfreunde."

[aus: "Ein Landnotar" von Notar Dr. Heinrich Krautwig, in: 150 Jahre Rheinisches Notariat, Festschrift der Rheinischen Notare, 1798 - 1948, Hrsg.: Rheinische Notarkammern Köln und Düsseldorf, S. 56]

 

1. Der Notar - Ihr unparteiischer Berater

Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars haben viele Seiten: Einerseits repräsentiert er den Staat. Er ist Träger eines öffentlichen, vom Staat verliehenen Amtes und in dieser Funktion Hoheitsträger. Dies kommt für den rechtssuchenden Bürger bildhaft darin zum Ausdruck, dass der Notar ein Amtsschild mit dem Landeswappen benutzt. Für Sie als Klienten des Notars tritt indes eine andere Seite in den Vordergrund: Ihnen und Ihren Vertragspartnern steht der Notar nämlich vornehmlich als unparteiischer Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.

Was bedeutet dies? Notare - gemeint ist selbstverständlich auch die Vielzahl der in Deutschland tätigen Notarinnen - leisten Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und fungieren als Mittler zwischen den Interessen der Parteien. Notare sind damit "friedfertige" Juristen. Sie sind - anders als Rechtsanwälte - nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängige und unparteiische Betreuer aller Beteiligten. Auch ist es nicht Aufgabe der Notare, Streitigkeiten und sonstige Sachverhalte autoritär zu entscheiden. Insoweit unterscheiden sie sich von den Richtern. Notare bieten den Beteiligten lediglich Rat und Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistung an. Den Beteiligten steht es frei, ob sie den Rat annehmen oder nicht.

Um auch nur Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu vermeiden, darf ein Notar in einer Angelegenheit, in der er bereits außerhalb seiner Amtsfunktion tätig war, nicht mehr als Notar tätig werden. So darf ein Anwaltsnotar keine Beurkundung in einer Angelegenheit vornehmen, in der er (oder ein Sozius von ihm) bereits als Rechtsanwalt tätig war. Aber auch umgekehrt darf der Anwaltsnotar nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt auftreten, wenn er in derselben Angelegenheit bereits als Notar tätig war. Wegen der besonderen Bedeutung der notariellen Unparteilichkeit ist dabei der Begriff der selben Angelegenheit weit auszulegen.

Wird der Notar von den Beteiligten aufgesucht, so wird er zunächst den Sachverhalt erforschen und dabei auf das Genaueste die Interessen und Ziele der Vertragsparteien ermitteln. Doch nicht alles, was die Beteiligten wünschen, können sie, und nicht alles, was sie wollen, dürfen sie. Willenserforschung ist die Aufgabe des Notars, die Beteiligten zu dem Ergebnis zu führen, das ihrem wahren Willen irrtums-, zweifelsfrei und rechtlich einwandfrei entspricht. Auf der so ermittelten Grundlage wird der Notar auf eine Einigung der Parteien im Sinne eines freiwilligen Interessenausgleichs hinwirken. Lässt sich eine solche Einigung nicht erzielen, findet die Tätigkeit des Notars ihr Ende. Wird hingegen eine Einigung erzielt, so schlägt sich das Ergebnis in der Regel in einem Vertrag nieder, mag der Vertrag dann Kaufvertrag, Erbvertrag, Gesellschaftsvertrag oder anders heißen. Notare beraten und belehren die Parteien sodann über den (möglichen) Vertragsinhalt und stellen dabei sicher, dass unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Ziel ist, ein Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zu erreichen, soweit dieses von rechtlicher Information und der Kenntnis rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten abhängt. Notare tragen hiermit wesentlich zur Sicherstellung eines wirksamen Verbraucherschutzes bei.

 

2. Der Notar – vom Gesetzgeber an Ihre Seite gestellt

Notare leisten einen wichtigen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Gemeinwesens. Ein Notar ist sachkundig, unabhängig und neutral. Seine Urkunden beweisen auch noch nach Jahrzehnten unwiderlegbar die getroffenen Vereinbarungen. Zahlungsansprüche aus notariellen Urkunden können sofort vollstreckt werden. Auch die für die staatlichen Register (Handelsregister, Grundbuchregister und Vereinsregister) zuständigen Stellen verlassen sich bei ihren Eintragungen auf die Richtigkeit notarieller Urkunden. Neben ihrem hohen Beweiswert kommt notariellen Urkunden aber auch eine Warnfunktion zu: Vor bedeutenden Entscheidungen wie z. B. einem Hauskauf soll der Bürger durch besondere Formvorschriften vor den Folgen übereilten Handelns geschützt werde.

Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist daher ein Tätigwerden des Notars (genauer: die Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch einen Notar) gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält. Erforderlich oder zumindest dringend anzuraten ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Immobilien
    (Kauf, Schenkung, Nießbrauch, Bestellung von Hypotheken und Grundschulden etc.)
  • Ehe, Partnerschaft und Familie
    (Ehevertrag, Scheidungs- und Partnervertrag, Adoption)
  • Erbe und Schenkung
    (Testament und Erbvertrag, Erbscheinsantrag, Nachlassverteilung, vorweggenommene Erbfolge, Schenkungsvertrag etc.)
  • Unternehmen
    (Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Handelsregisteranmeldung etc.)
  • Vorsorgevollmacht
    (Betreuungsvollmacht, Patientenverfügung)
  • Streitvermeidung, Schlichtung, Mediation
    (Scheidungsvereinbarung, Nachlassauseinandersetzung, vollstreckbare Urkunden, Schlichtungs- und Schiedstätigkeit etc.)

Die Notare sind in erster Linie zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Ehe-, Erb- und Immobilienverträge sind von den Notaren zu beurkunden. Notare beurkunden Versammlungsbeschlüsse, nehmen Verlosungen und Auslosungen vor und erstellen Vermögensverzeichnisse. Sie können aber auch freiwillige Versteigerungen durchführen und Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutauseinandersetzungen vornehmen. Daneben können Notare in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beraten und vertreten, als Schiedsrichter tätig sein, Eide abnehmen, Bescheinigungen ausstellen und Wertpapiere sowie Kostbarkeiten verwahren.

Seiner öffentlichen Aufgabe und Funktion für das Gemeinwesen entsprechend darf der Notar seine Amtstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern; er hat also jedem Rechtsuchenden mit seiner Urkundstätigkeit zur Verfügung zu stehen

Über alle Angelegenheiten, die dem Notar im Rahmen seiner Berufsausübung bekannt werden, hat er Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren und diese Verschwiegenheit auch den bei ihm beschäftigten Personen zur Pflicht zu machen. Mit dem Notar kann man also auch Vertrauliches in völliger Offenheit besprechen.

Der Notar arbeitet auf eigenes Risiko: Für selbst verschuldete Schäden haftet er mit seinem gesamten Vermögen. Jeder Notar hat einen Eid auf gewissenhafte Amtsführung abzulegen. Regelmäßig überprüft der zuständige Landgerichtspräsident die Einhaltung aller relevanten Gesetze und Vorschriften bis hin zur korrekten Abrechnung der Kosten und Gebühren mit den Klienten. Die Aufsichtsbehörden haben die Möglichkeit, Disziplinarmaßnahmen gegen Notare zu verhängen. Bei besonders krassen Verstößen gegen Dienstpflichten droht sogar die Amtsenthebung.

Sollte es doch einmal zu einer Amtspflichtsverletzung kommen, hat der Notar den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Hierfür ist er berufshaftpflichtversichert. Die Notarkammern haben zum weiteren Schutz der Beteiligten darüber hinaus noch sogenannte Gruppenanschlussversicherungen abgeschlossen und einen Vertrauensschadenfond gebildet.

 

3. Notare und elektronischer Rechtsverkehr nach dem Signaturgesetz

Zukünftig werden Notare verstärkt Aufgaben im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr übernehmen. Der elektronische Rechtsverkehr kann nicht auf Urkunden und Unterschriften zurückgreifen. Der Nachweis, wer eine Erklärung abgegeben hat und dass diese Erklärung inhaltlich dem entspricht, was der Sender in Umlauf gegeben hat, muss in anderer Weise geführt werden. Das Signaturgesetz bietet hierfür verschiedene Verschlüsselungsverfahren an. Mit diesen Verfahren werden elektronische Dokumente codiert und so zum einen gegen Verfälschung gesichert und zum anderen einem bestimmten Absender zugeordnet. Dieser Absender weist sich durch ein Zertifikat aus, das dem elektronischen Dokument beigefügt wird. Ein Zertifikat kann zugleich Auskunft darüber geben, ob der Absender befugt ist, als Angehöriger eines Berufsstandes oder als Vertreter einer anderen Person bestimmte Erklärungen abzugeben. Bei der Erstellung eines solchen sog. Attribut-Zertifikats unterstützt Sie Ihr Notar. Einzelheiten erfahren Sie von ihm oder ihrer Zertifizierungsstelle.

Darüber hinaus arbeiten die notariellen Standesvertretungen aktiv daran mit, die einschlägigen Vorschriften den Erfordernissen des elektronischen Rechtsverkehrs anzupassen, ohne dass dadurch ein Verlust an Rechtssicherheit eintritt.

Sie haben Fragen oder wollen zu diesem Bereich einen Termin vereinbaren?

Rufen Sie unseren Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. Frank Martin unter Tel: 06431 / 2 88 88 88 an.

06 Aug. 14