Nachlassverzeichnis: Ihr Recht zu wissen,
was zum Nachlass gehört.
Wer enterbt wurde, kennt den Nachlass meist nicht – und soll trotzdem seinen Pflichtteil beziffern. Das Gesetz löst dieses Dilemma mit einem scharfen Instrument: dem Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB bis hin zum notariellen Nachlassverzeichnis, bei dem der Notar selbst ermittelt. Dieser Ratgeber zeigt, was Ihnen zusteht – und wie Sie es durchsetzen.
Wer bekommt Auskunft – und von wem?
Der wichtigste Fall: Der Pflichtteilsberechtigte, der nicht Erbe ist, kann von den Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen (§ 2314 BGB) – denn ohne Zahlen lässt sich der Pflichtteil nicht berechnen. Daneben kennt das Gesetz weitere Auskunftsansprüche, etwa unter Miterben über ausgleichungspflichtige Zuwendungen (§ 2057 BGB) oder gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB). Die Auskunft erfolgt durch Vorlage eines geordneten Nachlassverzeichnisses.
Privates oder notarielles Verzeichnis
Zunächst können die Erben das Verzeichnis privat erstellen. In der Praxis sind private Verzeichnisse häufig lückenhaft – gerade bei lebzeitigen Schenkungen. Deshalb gibt § 2314 BGB dem Berechtigten ein zweites, schärferes Recht: Er kann verlangen, dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird – zusätzlich und auch dann noch, wenn bereits ein privates Verzeichnis vorliegt. Entscheidend: Der Notar darf nicht bloß beurkunden, was die Erben ihm diktieren. Nach der Rechtsprechung muss er den Bestand eigenständig ermitteln – typischerweise durch Einsicht in Kontoauszüge der letzten zehn Jahre, Grundbuchabfragen, Befragung der Erben und Auswertung der Unterlagen. Der Berechtigte hat das Recht, bei der Aufnahme anwesend zu sein.
Was in das Verzeichnis gehört
- Aktiva: Immobilien, Konten und Depots, Beteiligungen, Fahrzeuge, Hausrat, Forderungen – jeweils zum Todestag.
- Passiva: Darlehen, Steuerschulden, Beerdigungskosten und sonstige Nachlassverbindlichkeiten.
- Lebzeitige Schenkungen: grundsätzlich der letzten zehn Jahre – bei Schenkungen an den Ehegatten und bei vorbehaltenem Nießbrauch oder Wohnungsrecht auch weit darüber hinaus. Sie bilden den „fiktiven Nachlass" für die Pflichtteilsergänzung.
- Wertermittlung: Für Immobilien und Unternehmensbeteiligungen kann der Berechtigte zusätzlich ein Sachverständigengutachten verlangen (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB).
Wenn Erben mauern
Bleibt die Auskunft aus, wird sie im Wege der Stufenklage durchgesetzt: zuerst Auskunft, dann Wertermittlung, zuletzt Zahlung – so verjährt der Zahlungsanspruch nicht, während um Zahlen gestritten wird. Titulierte Auskunftsansprüche werden mit Zwangsgeld vollstreckt. Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit, kann der Berechtigte die eidesstattliche Versicherung der Erben verlangen (§ 260 BGB). Die Kosten des notariellen Verzeichnisses trägt der Nachlass – sie mindern also auch den Pflichtteil, was bei der Strategie zu bedenken ist. Übrigens: Das Verzeichnis nützt nicht nur Pflichtteilsberechtigten – auch Miterben verschafft es die Grundlage für eine faire Auseinandersetzung.
Für Erben: Pflichten ernst nehmen
Erben sollten die Auskunftspflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen: Ein unvollständiges Verzeichnis kostet Vertrauen, provoziert die eidesstattliche Versicherung und verlängert den Streit. Wer früh ein sorgfältiges – im Zweifel notarielles – Verzeichnis vorlegt, verkürzt die Auseinandersetzung erheblich. Wir beraten beide Seiten: Berechtigte bei der Durchsetzung, Erben bei der ordnungsgemäßen Erfüllung.
Kurz beantwortet
Wer trägt die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses?
Die Kosten sind Nachlassverbindlichkeit – sie werden aus dem Nachlass bezahlt und mindern damit rechnerisch auch den Pflichtteil. Die Gebühr richtet sich nach dem GNotKG und dem Wert des Nachlasses.
Wie lange darf die Erstellung dauern?
Eine gesetzliche Frist gibt es nicht; angemessen sind je nach Umfang einige Wochen bis wenige Monate. Verzögern die Erben oder findet sich kein Termin, kann der Anspruch gerichtlich durchgesetzt und mit Zwangsgeld vollstreckt werden – bloßes Abwarten verjährt hingegen den Zahlungsanspruch.
Darf ich beim Notartermin anwesend sein?
Ja. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, bei der Aufnahme des Verzeichnisses hinzugezogen zu werden (§ 2314 Abs. 1 S. 2 BGB) – ein wichtiges Kontrollinstrument, um Nachfragen direkt zu platzieren.
Das private Verzeichnis wirkt unvollständig – was nun?
Sie können zusätzlich das notarielle Nachlassverzeichnis verlangen – das Recht ist durch ein privates Verzeichnis nicht verbraucht. Bei konkreten Zweifeln an der Sorgfalt kommt außerdem die eidesstattliche Versicherung der Erben in Betracht.
Erfasst das Verzeichnis auch Schenkungen zu Lebzeiten?
Ja – gerade dafür ist das notarielle Verzeichnis wertvoll: Der Notar muss auch den fiktiven Nachlass ermitteln, also Schenkungen grundsätzlich der letzten zehn Jahre; bei Schenkungen an Ehegatten oder unter Nießbrauchsvorbehalt reicht der relevante Zeitraum deutlich weiter zurück.
Auskunft durchsetzen – oder korrekt erteilen.
Wir setzen Ihren Auskunftsanspruch durch, prüfen Verzeichnisse auf Lücken und beziffern Ihren Pflichtteil – oder unterstützen Sie als Erbe bei der ordnungsgemäßen Erfüllung.