(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)
Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Frage befasst, wie der Begriff des Grundstücks im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für ein selbst genutztes Familienheim zu verstehen ist. Maßgeblich ist danach die wirtschaftliche Einheit nach den Regeln des Bewertungsgesetzes, für die das zuständige Finanzamt am Ort der Immobilie den Grundbesitzwert gesondert feststellt. Diese Wertfeststellung ist jedoch nicht in jeder Hinsicht bindend für die Beurteilung, in welchem Umfang die Steuerbefreiung tatsächlich gewährt wird.
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