Vertragsrecht

Metall auf Metall VI

Der Bundesgerichtshof hat sich in der Entscheidung "Metall auf Metall VI" mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung fremder Tonaufnahmen – etwa durch Sampling – als sogenanntes Pastiche nach § 51a UrhG zulässig sein kann. Nach dieser Einordnung handelt es sich bei der Pastiche-Schranke nicht um eine allgemeine Auffangregelung für jede Form der Übernahme, sondern um eine Ausnahme für Gestaltungen, die erkennbar an vorbestehende Werke anknüpfen, sich zugleich aber wahrnehmbar von ihnen unterscheiden und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Bezugswerk erkennen lassen. Für die Praxis bedeutet das, dass die Übernahme geschützter Bestandteile eine eigenständige künstlerische Interaktion mit d

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Diese Zusammenfassung ist eine eigenständige, redaktionelle Einordnung der Kanzlei und gibt nicht den Wortlaut der Entscheidung wieder. Sie dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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