Arbeitsrecht

Fünfmonatsfrist zur vollständigen Absetzung von Urteilen

Urteile müssen innerhalb von fünf Monaten nach ihrer Verkündung vollständig schriftlich niedergelegt und von den Richtern unterzeichnet sein; andernfalls gilt die Begründung als nicht vorhanden und das Urteil kann im Rechtsmittelverfahren beanstandet werden. Nach der hier besprochenen Entscheidung ist diese Frist bereits dann eingehalten, wenn die fertig ausgearbeitete und unterschriebene Entscheidung noch rechtzeitig in den Bereich der Geschäftsstelle gegeben wird – eine persönliche Aushändigung an den dafür zuständigen Urkundsbeamten ist nicht erforderlich. Für Beteiligte bedeutet das, dass es für die Fristwahrung auf den Eingang bei der Geschäftsstelle ankommt und nicht darauf, wann die Urkundsper

Bedeutung für Sie: Ob und wie sich diese Entscheidung auf Ihren Fall auswirkt, klären wir gern im persönlichen Gespräch. Unsere Beratung im Arbeitsrecht · Kontakt aufnehmen.

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Diese Zusammenfassung ist eine eigenständige, redaktionelle Einordnung der Kanzlei und gibt nicht den Wortlaut der Entscheidung wieder. Sie dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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