Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektive
Ein Erbvertrag bindet den Erblasser grundsätzlich an die getroffenen Verfügungen, sodass ein vertraglich eingesetzter Erbe auf sein späteres Erbe vertrauen darf. Behält sich der Erblasser im Vertrag ein Rücktrittsrecht vor, macht davon aber keinen Gebrauch, bleibt diese Bindung bestehen. Verschenkt der Erblasser in einem solchen Fall Vermögen, kann darin eine Beeinträchtigung der Erwartung des Vertragserben liegen, weil auch der noch nicht ausgeübte Rücktrittsvorbehalt den durch den Vertrag gewährten Schutz nicht entfallen lässt.
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