Familienrecht

§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dahin auszulegen, dass bei der Ermittlung des dem Schuldner pfandfrei zu belassenden Betrag

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens eines Schuldners, gegen den wegen Unterhaltsforderungen vollstreckt wird, das Einkommen des mit ihm zusammenlebenden Ehegatten unberücksichtigt bleibt. Es kommt also nicht darauf an, ob der Lebensunterhalt des Schuldners bereits durch die Einkünfte des Ehepartners abgesichert ist. Mit dieser Klarstellung weicht das Gericht ausdrücklich von seiner früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 ab.

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