Vertragsrecht

Vertragsangebot per WhatsApp gilt als Antrag unter Abwesenden

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist ein Vertragsangebot, das über einen Messengerdienst wie WhatsApp übermittelt wird, rechtlich als Antrag unter Abwesenden zu behandeln. Dies bedeutet, dass der Empfänger ein solches Angebot nicht sofort annehmen muss, sondern ihm die für Abwesende geltenden Fristen zur Verfügung stehen. Für die Einordnung kommt es demnach nicht auf die technische Geschwindigkeit der Nachrichtenübermittlung an, sondern darauf, dass beide Seiten nicht in unmittelbarem, gleichzeitigem Austausch stehen.

Bedeutung für Sie: Ob und wie sich diese Entscheidung auf Ihren Fall auswirkt, klären wir gern im persönlichen Gespräch. Unsere Beratung im Vertragsrecht · Kontakt aufnehmen.

Zur amtlichen Fundstelle / Originalquelle →

Diese Zusammenfassung ist eine eigenständige, redaktionelle Einordnung der Kanzlei und gibt nicht den Wortlaut der Entscheidung wieder. Sie dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

← Zurück zur Übersicht