Umgangsverfahren: Streit gemeinsam sorgeberechtigter Eltern über beiderseitige Betreuungsanteile
Streiten sich gemeinsam sorgeberechtigte Eltern lediglich darüber, in welchem Umfang jeder von ihnen das Kind betreut und wo dessen Lebensmittelpunkt liegt, ist es nach dieser Entscheidung nicht erforderlich, einem Elternteil das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzusprechen. Eine solche Auseinandersetzung kann vielmehr im Rahmen eines Umgangsverfahrens geregelt werden, in dem die beiderseitigen Betreuungsanteile festgelegt werden. Das gemeinsame Sorgerecht bleibt damit unangetastet, sofern es allein um die Verteilung der Betreuung geht.
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