Familienrecht

Persönliche Anhörung des Kindes durch das Beschwerdegericht im Abänderungsverfahren über einen Umgangsausschluss

Wird geprüft, ob ein für längere Zeit oder dauerhaft angeordneter Umgangsausschluss abgeändert werden soll, muss das Beschwerdegericht das betroffene Kind grundsätzlich persönlich anhören. Auf diese Anhörung darf es auch dann nicht verzichten, wenn die Entscheidung im Beschwerdeverfahren getroffen wird. Die Entscheidung stärkt damit die Beteiligung des Kindes in Verfahren, die seinen Kontakt zu einem Elternteil betreffen.

Bedeutung für Sie: Ob und wie sich diese Entscheidung auf Ihren Fall auswirkt, klären wir gern im persönlichen Gespräch. Unsere Beratung im Familienrecht · Kontakt aufnehmen.

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Diese Zusammenfassung ist eine eigenständige, redaktionelle Einordnung der Kanzlei und gibt nicht den Wortlaut der Entscheidung wieder. Sie dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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