Nachträgliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Vermögensstock-Spendenvortrags
Wer eine sogenannte Vermögensstockspende an eine Stiftung leistet, kann diese als Sonderausgabe steuerlich geltend machen und den Betrag über mehrere Jahre verteilt abziehen. Möchte ein Steuerpflichtiger den Abzug nicht vollständig im Jahr der Zuwendung vornehmen, kann er beantragen, dass der noch nicht genutzte Betrag gesondert festgestellt und in spätere Veranlagungszeiträume vorgetragen wird. Die Entscheidung stellt klar, dass eine solche gesonderte Feststellung auf entsprechenden Antrag auch nachträglich erfolgen kann.
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