Kündigungsschutzklage
Mit einer Kündigungsschutzklage können sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen eine aus ihrer Sicht unwirksame Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses wehren und deren Rechtmäßigkeit gerichtlich überprüfen lassen. Zu beachten ist dabei die gesetzliche Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung, innerhalb derer die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden muss. Die hessische Arbeitsgerichtsbarkeit befasst sich in solchen Verfahren regelmäßig mit der Frage, ob eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist oder aus anderen Gründen keinen Bestand hat.
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