Arbeitsrecht

Keine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern eines Gemeinschaftsbetriebs für den Schwellenwert des Drittelbeteiligungsgesetzes

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen die Beschäftigten nicht wechselseitig den einzelnen beteiligten Unternehmen zugerechnet werden, wenn es um den maßgeblichen Schwellenwert des Drittelbeteiligungsgesetzes geht. Für die Frage, ob ein Unternehmen die für die Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat erforderliche Zahl von in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern erreicht, kommt es daher auf die jeweils eigene Belegschaft des Unternehmens an. Die Bündelung von Betriebsführungsaufgaben in einem gemeinsamen Betrieb führt somit nicht automatisch dazu, dass die dort insgesamt tätigen Arbeitnehmer für die Berechnung des Schwellenwerts zusammengezählt werden.

Bedeutung für Sie: Ob und wie sich diese Entscheidung auf Ihren Fall auswirkt, klären wir gern im persönlichen Gespräch. Unsere Beratung im Arbeitsrecht · Kontakt aufnehmen.

Zur amtlichen Fundstelle / Originalquelle →

Diese Zusammenfassung ist eine eigenständige, redaktionelle Einordnung der Kanzlei und gibt nicht den Wortlaut der Entscheidung wieder. Sie dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

← Zurück zur Übersicht