Arbeitsrecht

Fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung

Bei einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung erklärt der Arbeitgeber vorrangig die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses; für den Fall, dass die fristlose Kündigung vor Gericht keinen Bestand hat, soll ersatzweise eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Frist greifen. Die Gerichte prüfen dabei getrennt, ob ein wichtiger Grund die außerordentliche Kündigung rechtfertigt und ob andernfalls die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung vorliegen. Diese Vorgehensweise dient dazu, das Arbeitsverhältnis auch dann wirksam zu beenden, wenn die strengeren Anforderungen an eine fristlose Kündigung nicht erfüllt sind.

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Diese Zusammenfassung ist eine eigenständige, redaktionelle Einordnung der Kanzlei und gibt nicht den Wortlaut der Entscheidung wieder. Sie dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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