Annahmeverzugslohn - Abbedingung - Rechtswahl
Das Bundesarbeitsgericht hat in dieser Entscheidung das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts teilweise aufgehoben, soweit es um Lohnansprüche wegen sogenannten Annahmeverzugs für den Zeitraum Oktober 2020 bis April 2021 ging. Ein Annahmeverzug liegt vor, wenn ein Arbeitgeber die ihm angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, der Arbeitnehmer aber grundsätzlich weiterhin Anspruch auf Vergütung hat. Von Bedeutung waren dabei Fragen zur vertraglichen Abbedingung solcher Ansprüche sowie zur Wahl des anwendbaren Rechts, die das Landesarbeitsgericht nun erneut zu prüfen hat.
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