Arbeitsrecht

Abbruch der Wahl des Betriebsrats Fraport

Das Hessische Landesarbeitsgericht befasste sich mit der Frage, ob eine laufende Betriebsratswahl beim Flughafenbetreiber Fraport vorzeitig gestoppt werden durfte. Ein Abbruch der Wahl im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kommt nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich nur in Betracht, wenn schwerwiegende und offensichtliche Fehler vorliegen, die die Wahl von vornherein ungültig machen würden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Hürden für einen solchen Eingriff in ein bereits eingeleitetes Wahlverfahren hoch angesetzt sind.

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Diese Zusammenfassung ist eine eigenständige, redaktionelle Einordnung der Kanzlei und gibt nicht den Wortlaut der Entscheidung wieder. Sie dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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