Familienrecht

1. Nur der Zugang des schriftlichen Antrags beim örtlich zuständigen Jugendamt lässt dessen Beistandschaft nach §§ 1712

Ein Jugendamt kann die Rolle eines Beistands für ein Kind – und damit die gesetzliche Befugnis, das Kind zu vertreten – erst dann übernehmen, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag bei der örtlich zuständigen Stelle eingegangen ist. Reicht ein Elternteil den Antrag hingegen bei einem Jugendamt ein, das für den Fall gar nicht zuständig ist, entsteht diese Vertretungsmacht nicht. In der Folge fehlt dem unzuständigen Jugendamt auch die Berechtigung, in einem gerichtlichen Verfahren wirksam für das Kind aufzutreten.

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Diese Zusammenfassung ist eine eigenständige, redaktionelle Einordnung der Kanzlei und gibt nicht den Wortlaut der Entscheidung wieder. Sie dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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