1. Die Entscheidung der Eltern, ihr in einer Einrichtung untergebrachtes minderjähriges Kind zu medizinischen oder thera
Das Gericht stellt klar, dass Eltern eine ärztliche oder therapeutische Zwangsbehandlung ihres in einer Einrichtung untergebrachten minderjährigen Kindes grundsätzlich veranlassen können, ohne dass hierfür eine gesonderte familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist. Diese Genehmigungspflicht nach § 1631b Abs. 2 BGB greift nur dann, wenn die Maßnahme darauf abzielt, das Kind in seiner Bewegungsfreiheit einzuschränken. Damit wird zwischen einer reinen medizinischen Behandlung und einer freiheitsentziehenden Maßnahme unterschieden, an die jeweils unterschiedliche rechtliche Anforderungen gestellt werden.
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