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Schulungsanspruch

Ihr Recht als Personalvertreter/Betriebsrat auf Schulung

Der Schulungsanspruch des Personalvertreters/Betriebsrats nach § 37 Abs. 6 BetrVG und den einschlägigen TV PVs.

Pflicht des Personalvertreters/Betriebsrats zur Teilnahme an Schulungen

Durch die Übernahme des Personalvertretungs-/Betriebsratsamtes haben die Mitglieder des Gremiums neben der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Aufgaben weitere, nicht unerhebliche Amtspflichten übernommen. Um das ihnen anvertraute Amt verantwortungsvoll auszuführen und die damit verbundenen Aufgaben ordnungsgemäß durchführen zu können, sind spezielle Kenntnisse der Gremiumsmitglieder insbesondere im Betriebsverfassungs- und im Arbeitsrecht notwendig. Jedes Mitglied des Gremiums hat sich auf sein Mandat umfassend vorzubereiten und ist aus diesem Grund verpflichtet, sich die hierfür unerlässlichen Kenntnisse anzueignen (BAG vom 21.04.1983 - 6 ABR 70/82).

Verantwortliche Arbeit in der Personalvertretung/im Betriebsrat ist nur dann möglich, wenn jedes Mitglied über das erforderliche Mindestwissen für die Erfüllung seiner Aufgaben verfügt; diese Kenntnisse sind in erster Linie durch den Besuch von geeigneten Schulungen zu erwerben (BAG vom 05.11.1981 – 6 ABR 50/79).

Gesetzliche Grundlage: § 37 Abs. 6 BetrVG und einschlägige TV PVs

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und die einschlägigen TV PVs sehen einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen für Personalvertreter und Betriebsräte vor. Daraus ergibt sich für den Arbeitgeber die Pflicht, Personalvertreter und Betriebsräte für die Teilnahme an derartigen Schulungen unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeitspflicht sowie von sämtlichen anfallenden Kosten (Seminargebühr, Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten) freizustellen.

Teilzeitbeschäftigten Personalvertretern und Betriebsräten hat er für die während eines Seminars anfallenden Mehrarbeitsstunden Arbeitsbefreiung oder Mehrarbeitsvergütung zu gewähren.

Verhältnismäßigkeit

Neben der Prüfung, ob ein Seminar an sich erforderlich ist, hat die Personalvertretung/der Betriebsrat darüber hinaus stets abzuwägen, ob die Ausgaben für die Schulung den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Die PV/der BR hat also darauf zu achten, dass keine unnötigen Kosten für den Arbeitgeber entstehen. Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber nicht einseitig eine Obergrenze für die Schulungskosten festlegen darf! Dies stellt einen Verstoß gegen das BetrVG und die einschlägigen TV PVs dar, weil die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers als zwingendes Recht festgeschrieben ist.

Auswahl des Seminaranbieters

Die PV/der BR ist bei der Auswahl des Seminaranbieters frei. Er ist nicht verpflichtet den billigsten Anbieter zu wählen (BAG vom 15.05.1986 - 6 ABR 74/83 und BAG vom 28.06.1995 - 7 ABR 55/94). Allerdings müssen sich die Kosten im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bewegen. Die Kosten der Kanzlei Dr. Martin sind verhältnismäßig im Sinne der o.a. Rechtsprechung.

Insbesondere kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass die PV/der BR ein kostengünstigeres Gewerkschaftsseminar besucht (LAG Köln vom 11.04.2002 – 10 TaBV 50/01 ). Dasselbe gilt für Schulungsangebote durch den Arbeitgeberverband.

 

Häufigkeit von Seminarbesuchen

Ein weit verbreiteter Irrglaube ist, dass jedem Persponalvertretungs-/Betriebsratsmitglied pro Amtsperiode nur drei oder vier Seminarwochen zur Verfügung stehen. Das trifft nicht zu, denn dies gilt nur für den zusätzlichen Bildungsurlaub der Betriebsräte gemäß § 37 Abs. 7 BetrVG und vieler Personalvertreter. Wie oft ein PV-Mitglied oder ein BR Anspruch auf Seminarbesuche hat, richtet sich allein nach der jeweiligen Erforderlichkeit!

Streitigkeiten über Seminarbesuche

Ist der Arbeitgeber der Ansicht, eine von der PV/dem BR beschlossene Schulungsteilnahme sei nicht erforderlich, kann er zur Klärung seiner Bedenken ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht beantragen. Auch der BR kann die Erforderlichkeit eines Seminars durch das Arbeitsgericht feststellen lassen.

Wenn Sie Probleme bei der Durchsetzung Ihres Seminarbesuchs haben sollten, helfen wir Ihnen gerne weiter! Unser Expertenteam berät Sie umfassend bei allen rechtlichen Fragen rund um Ihren Schulungsanspruch. Zögern Sie nicht, sondern rufen Sie uns einfach unter der Telefonnummer 0 64 31 / 2 88 88 88 an.